Begleiterkosten

Ausführungsbestimmungen zu Rückerstattung von Begleiterkosten

Das SBV-Mitglied, welches für Ferien, Ausflüge und für kulturelle und sportliche Veranstaltungen auf eine Begleitperson angewiesen ist, erhält die so entstandenen zusätzlichen Spesen auf Gesuch hin bis zu einem Maximalbetrag vom SBV rückerstattet. Eine Begleitperson muss in der Lage sein und ist verpflichtet, dem SBV-Mitglied während der ganzen Reisedauer – unabhängig von Drittpersonen – behilflich zu sein.
Als zusätzliche Spesen gelten Auslagen einer Begleitperson, während sie ein Mitglied des SBV auf Ferienreisen, bei Ausflügen und an Veranstaltungen begleitet. Als Beispiele sind hier aufgeführt: Auslagen der Transportkosten wie Kilometerentschädigung für den Personenwagen, Eintrittskarten zu Museen, Veranstaltungen und Ferienarrangements.

1. Rückerstattungsbetrag

  • Jedes SBV-Mitglied kann jährlich bis max. Fr. 800.– Begleiterkosten geltend machen, davon maximal Fr. 200.– für Eintrittskosten von Veranstaltungen (exkl. Verpflegung). Begleiterkosten werden nicht als Vorschusszahlungen ausgerichtet.

2. Fahrkosten

  • Autokilometer können mit Fr. 0.70 pro Kilometer abgerechnet werden; Bei Fahrten über 200 km ist eine entsprechende Benzinquittung vorzulegen.

3. Kurse, Lager, Camps

  • Ein Gesuch für Begleiterkosten kann bei einer Teilnahme an einem Kurs gestellt werden, welcher eine 1 zu 1-Begleitung verlangt (Skifahren, Tandem, Wanderwoche…). Hier können maximal 50% des Kurspreises (höchstens Fr. 800.–) rückerstattet werden.

    Kreativgruppen: Die Fahrten für die Teilnahme an den Aktivitäten der Kreativgruppen können vergütet werden.

4. Arrangements

  • In Ferien- und Ausflugsarrangements sind meist die Transport- und Verpflegungskosten sowie Übernachtungen enthalten. Hier gilt der Preis des Arrangements als Basis für das Gesuch der Rückerstattung von Begleiterkosten.

5. Auswärtige Verpflegung

  • Morgenessen: CHF 10.-

    Mittagessen: CHF 25.-

    Nachtessen: CHF 30.-

6. Ausgeschlossen Rückerstattung

  • Ausgeschlossen von einer Rückerstattung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen sind:

    − Wenn die Begleitperson im selben Haushalt wie das zu begleitende SBV-Mitglied wohnt.

    − Regelmässige (tägliche, wöchentliche) Besorgungsfahrten.

    − Gemeinsames „nur“ Essengehen – ohne Ausflug, Reise.

    − Anfallende Kosten, die über die IV oder andere Institutionen abgerechnet werden können.

7. Originalbelege/Quittungen

  • Für die Auszahlung sind uns die entsprechenden Originalbelege wie Rechnungen oder Quittungen gesammelt mit dem ausgefüllten Antragsformular zuzustellen.
    (Offerten und Buchungsbestätigungen gelten nicht als Beleg).

8. Rückerstattungsformular.

9. Eingabetermin

  • Wir bitten Sie, uns die Gesuchformulare inklusive Belege bis 14 Tage nach dem Anlass oder bis spätestens am 5. Januar des Folgejahres einzureichen.
    Verspätete Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt. Ausnahmen können nur mittels schriftlich begründeten Antrags, welcher vor dem 5. Januar des Folgejahres beim SBV eingetroffen ist, gewährt werden.

    Sie tragen damit zu einem raschen und einfachen Verfahren bei.

    Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Generalsekretariat SBV,
    Telefon 031 390 88 00, info@sbv-fsa.ch.

    Bern, 10. Februar 2018 / Rolf Summermatter

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