Statuten SBVAS

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Statuten der Sektion - Stand 2021

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

  1. Der SBVAS ist die regionale Sektion des SBV für die Kantone Aargau und Solothurn. Der SBVAS verfolgt die gleichen Ziele wie der SBV, nämlich, dass sich blinde und sehbehinderte Menschen zur Selbsthilfe, Selbstbestimmung und Interessenvertretung zusammenschliessen. Die Statuten des SBVAS dürfen den Statuten des SBV nicht widersprechen.
  2. Der BVAS ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.
  3. Er ist politisch unabhängig und religiös neutral.

Art. 2 Rechtsform und Sitz

  1. Der SBVAS ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. (ZGB)
  2. Der Sitz entspricht jeweils dem Wohnort des Präsidenten.

Art. 3 Zweck

  1. Der SBVAS arbeitet wie der SBV auf eine Gesellschaft hin, welche blinden und sehbehinderten Menschen die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht.

Insbesondere bezweckt er:

a. Den Zusammenschluss und die Stärkung der Solidarität unter den blinden und sehbehinderten Menschen in seinem Tätigkeitsgebiet.
b. Die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die besonderen Anliegen und Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen.
c. Die Vertretung der Rechte und Interessen der blinden und sehbehinderten Menschen sowie ihrer Angehörigen auf kantonaler und regionaler Ebene.
d. Die Förderung der Selbstständigkeit und der gesellschaftlichen Eingliederung der blinden und sehbehinderten Menschen.

Art. 4 Mittel​

  1. Um seine Ziele zu erreichen, setzt der BVAS folgende Mittel ein:
    a. Förderung von Netzwerken unter blinden und sehbehinderten Menschen für den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfe.
    b. Durchführung von Aktivitäten und Anlässen wie Vorträgen, Zusammenkünften, Kursen, kulturellen und geselligen Anlässen usw.
    c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Aktionen und Medienarbeit.
    d. Einflussnahme auf Gesetzgebung und Gesetzesvollzug auf kantonaler und kommunaler Ebene.
    e. Mitarbeit in den Organen und Kommissionen des SBV.
    f. Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen für Sehbehinderte.
    g. Zusammenarbeit mit anderen im Behindertenbereich tätigen regionalen Organisationen. 
  2. Die finanziellen Mittel des BVAS setzen sich zusammen aus:
    a. Jahresbeiträgen der Mitglieder.
    b. Beiträgen des SBV.
    c. Spenden und Legaten.d. Erträgen aus erbrachten Leistungen.
    e. Vermögenserträgen.
    f. Weiteren Zuwendungen und Einkünften.

2. Kapitel: Mitgliedschaft

Art. 5 Allgemeines

  1. Der SBVAS kennt folgende Mitgliederkategorien:
    a. Aktivmitglieder.
    b. Solidarmitglieder.
    c. Ehrenmitglieder.
  2. Aktivmitglieder und Solidarmitglieder haben dem SBVAS einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag für die Aktivmitglieder fest. Für die Festlegung des Solidarmitgliederbeitrages ist der Vorstand zuständig.
  4. Aktivmitglieder unter 16 Jahren sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Neumitglieder, die bis zum 30. Juni des laufenden Jahres beitreten, haben den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Neumitglieder ab Juli sind erst ab dem Folgejahr beitragspflichtig.

Art. 6 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:
a. Blinde und sehbehinderte Personen, die ihren Wohnsitz in den Kantonen Aargau oder Solothurn haben sowie auf Wunsch blinde und sehbehinderte Personen aus anderen Kantonen.
b. Als blind oder sehbehindert gelten Personen, deren Sehvermögen derart eingeschränkt ist, dass sie in der Wahl oder Ausübung eines Berufs oder im täglichen Leben erheblich beeinträchtigt sind.

Art. 7 Aufnahme

  1. Wer Mitglied werden will, hat dem SBVAS ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen.
  2. Er oder Sie hat den Nachweis einer Sehbehinderung im Sinne von Art. 6b dieser Statuten zu erbringen.
  3. Der Vorstand befindet über die Aufnahme.
  4. Der SBVAS meldet die Aktivmitglieder dem SBV für den Eintrag ins Zentralregister. Durch den Eintrag ins Zentralregister werden die Aktivmitglieder des SBVAS zu Einzelmitgliedern des SBV.

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 nicht mehr erfüllt sind. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim SBVAS hat auch die Streichung aus dem Zentralregister des SBV und damit den Verlust der Einzelmitgliedschaft beim SBV zur Folge.
  2. Mitglieder können ihren Austritt auf Ende des laufenden Monats in schriftlicher Form per Post oder E-Mail dem Präsidenten melden.
  3. Wer ohne triftigen Grund mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SBVAS in Rückstand gerät, wird nach erfolgloser Mahnung von der Mitgliedschaft suspendiert.
  4. Werden die ausstehenden Beträge nicht innert vorgegebener Frist beglichen oder wird der geschuldete Betrag nicht erlassen, wird das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis des SBVAS und dem Zentralregister des SBV gestrichen.
  5. Mitglieder, die den Interessen des SBVAS oder des SBV zuwider handeln, können vom SBVAS nach Absprache mit dem Verbandsvorstand oder auf dessen Verlangen ausgeschlossen werden.
  6. Zuständiges Organ für Streichung und Ausschluss ist der Vorstand. Bei Anfechtung des Entscheids durch die betroffene Person binnen 30 Tagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Einbezahlte Mitgliederbeiträge werden nach einem Austritt oder Ausschluss aus dem SBVAS nicht zurückerstattet. Ebenfalls besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des SBVAS oder des SBV.

Art. 9 Solidarmitglieder

  1. Solidarmitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, die den SBVAS bei der Umsetzung seiner Ziele finanziell unterstützen wollen.
  2. Solidarmitglieder werden nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen.
  3. Solidarmitglieder können ihre finanzielle Unterstützung jederzeit streichen und ihre Solidarmitgliedschaft per sofort kündigen.

Art. 10 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann natürliche oder juristische Personen, die sich um den SBVAS oder die Belange blinder und sehbehinderter Menschen ganz allgemein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des SBVAS ernennen.

3. Kapitel: Organisation

Art. 11 Organe

  1. Die Organe des SBVAS sind:
    a. Die Mitgliederversammlung.
    b. Der Vorstand.
    c. Die Revisionsstelle.

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen

  1. Die Organmitglieder sind verpflichtet in den Ausstand zu treten, wenn Vereinsgeschäfte behandelt werden, welche ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen berühren.
  2. Personen unter 16 Jahren und juristische Personen können nicht als Mitglied eines Organs des SBVAS gewählt werden.

A. Mitgliederversammlung - Art. 13 Zusammensetzung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Aktivmitglieder des SBVAS, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Zudem nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil: a. Die übrigen Mitglieder der Organe.
    b. Die vom SBV entsandten Vertreterinnen und Vertreter.

Art. 14 Aufgaben und Zuständigkeiten

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SBVAS.
  2. Sie hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    a. Behandlung der eingereichten Anträge.
    b. Wahl der statutarischen Organe sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten, welche den SBVAS an der Delegiertenversammlung des SBV vertreten.
    c. Ernennung der Ehrenmitglieder.
    d. Festlegung der Jahresbeiträge und der grundsätzlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Mitgliederkategorien.
    e. Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands.
    f. Festlegung des Finanzkompetenzrahmens des Vorstands und Beschlussfassung über Kredite, die diesen Rahmen übersteigen.
    g. Revision der Statuten.
    h. Austritt aus dem SBV.
    i. Auflösung des SBVAS.

Art. 15 Einberufung und Anträge

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Kann die ordentliche Mitgliederversammlung aufgrund höherer Gewalt bis Ende Juni nicht durchgeführt werden, kann die Durchführung auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder über 16 Jahren einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 4 Wochen vor einer ordentlichen Versammlung und 2 Wochen vor einer ausserordentlichen Versammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die Aktivmitglieder.
  3. Anträge der Aktivmitglieder zuhanden einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind jeweils in schriftlicher Form dem Präsidenten bis Ende Januar einzureichen. Anträge zuhanden einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin einzureichen. Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind zwingend auf die Traktandenliste zu setzen.
  4. Die Traktandenliste sowie alle weiteren Unterlagen werden den Teilnehmenden spätestens 2 Wochen vor einer ordentlichen und einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zugestellt.

Art. 16 Beratungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung aus ihrer Mitte.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nur die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln. An der Versammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem traktandierten Geschäft stehen.
  4. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens 10 % aller Mitglieder ausmachen müssen, behandelt werden.
    Auf keinen Fall behandelt werden können folgende nicht traktandierte Geschäfte:
       a. Eine Statutenrevision.
       b. Den Austritt aus dem SBV.
       c. Die Auflösung des SBVAS.
  5. Jedes anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  6. Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Es gilt das relative Mehr, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
  7. Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

B. Vorstand - Art. 17 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen, einschliesslich des in einem separaten Wahlgang gewählten Präsidenten. Ein Co-Präsidium ist möglich.
  2. Die Aktivmitglieder müssen die Mehrheit des Vorstandes bilden. Der Präsident bzw. die Co-Präsidenten müssen Aktivmitglieder des SBVAS sein. Werden Familienangehörige oder nahe Verwandte von Aktivmitgliedern in den Vorstand gewählt, werden sie der Quote der Aktivmitglieder angerechnet.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre muss sich der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wiederwahl stellen. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
  4. Während der Amtsdauer sind Ergänzungswahlen möglich.
  5. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden (Art. 65 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).

Art. 18 Aufgaben und Zuständigkeiten

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    a. Führung des SBVAS und Vertretung nach außen.
    b. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Unterbreitung von Anträgen an dieses Organ.
    c. Konstituierung und Verteilung der Aufgaben im Vorstand.
    d. Delegierung von Aufgaben an Dritte.
    e. Genehmigung der Jahresrechnung.
    f. Genehmigung des Budgets unter Vorbehalt der Befugnisse der Mitgliederversammlung.
    g. Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
    h. Regelung der Stellvertretung für den Präsidenten im Sektionenrat des SBV.
    i. Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.

Art. 19 Einberufung

  1. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich. Er ist zudem auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

Art. 20 Beratungen

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
  3. Abstimmungen erfolgen unter Namensaufruf, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. Maßgebend ist das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
  4. Wahlen erfolgen offen (Es gilt das Einfache Mehr).

Art. 21 Unterschrift

  1. Für den SBVAS zeichnungsberechtigt sind kollektiv zu zweien in folgender Reihenfolge:
    a. Präsident zusammen mit Co-Präsident, Vizepräsident oder Kassier.
    b. Vizepräsident zusammen mit Kassier.
    c. Falls infolge ausserordentlicher Umstände (Todesfall, Krankheit, Rücktritt, etc.) die unter Absatz a. und b aufgeführten Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, sind auch die übrigen Personen des Vorstandes zeichnungsberechtigt.
  2. Der Vorstand kann das Zeichnungsrecht zu zweien auch auf andere Personen übertragen.

Art. 22 Kommissionen und Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt.

C. Revisionsstelle - Art. 23 Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Amtsdauer

  1. Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Treuhandstelle oder aus zwei natürlichen Personen zusammen.
  2. Die an der Revision beteiligten Personen dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein und sie dürfen dieses Amt auch nicht während eines Teils des Berichtsjahrs ausgeübt haben.
  3. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre ernannt (Sie ist wiederholt wählbar).

Art. 24 Aufgaben

  1. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und Vermögenslage des SBVAS.
  2. Sie erhält Zugang zu allen buchführungsrelevanten Unterlagen. Die Jahresrechnung ist ihr spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung jährlich schriftlich Bericht. Sie fasst diesen Bericht an der Mitgliederversammlung mündlich zusammen und steht den Mitgliedern der Versammlung für die Beantwortung ihrer Fragen zur Verfügung.

Art. 25 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26 Haftung

  1. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des SBVAS ist ausgeschlossen.
  2. Der SBVAS haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  3. Der SBVAS und der SBV haften ausschließlich für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten.

Art. 27 Revision der Statuten

  1. Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit Dreifünftel-Mehrheit ganz oder teilweise revidiert werden.
  2. Die Statutenänderungen treten unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Art. 28 Austritt aus dem SBV

  1. Der Austritt aus dem SBV wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
  2. Der Austritt wird erst mit der Übernahme aller betroffenen Einzelmitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen des SBV wirksam.

Art. 29 Auflösung des SBVAS

  1. Die Auflösung des SBVAS wird von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.
  2. Das noch vorhandene Vereinsvermögen wird dem SBV übergeben. Eine Aufteilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Bildet sich innerhalb von zehn Jahren eine neue Sektion des SBV mit einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet, wird ihr das Vermögen des SBVAS zugesprochen. Andernfalls geht das Vermögen endgültig in den Besitz des SBV über.
  3. Die Auflösung erfolgt frühestens bei Übernahme der verbleibenden Einzelmitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen.

Art. 30 Übergangsbestimmung

  1. Die Bestimmungen betreffend Vorstand gelten ab der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Statuten.

Art. 31 Inkrafttreten und Aufhebungsklausel

  1. Die vorliegenden Statuten treten per 01. Januar 2021 in Kraft.
  2. Die bisherigen Statuten werden durch diese Statuten aufgehoben und ersetzt.

Ort, Datum der Genehmigung: Zofingen, 18. September 2021

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