FZ-Steuer-Befreiung

Wenn eine Lenkerin oder ein Lenker eines Motorfahrzeugs im gleichen Haushalt wie eine blinde oder sehbehinderte Person lebt, kann sie/er von der jährlichen Motorfahrzeugsteuer befreit werden.

Konkret heisst es: wenn Sie z.B. mit Ihrer Partnerin oder ihrem Partner ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, können Sie das entsprechende Gesuchsformular, das von Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt und unterschrieben werden muss, in PDF-Format auf der Website Ihrer zuständigen kantonalen Motorfahrzeugadministration finden oder direkt bei deren Behörden bestellen. Dieses Strassenverkehrsamt oder diese entsprechende Direktion heisst in jedem Kanton anders, aber die kantonale Verwaltung hat immer eine Hauptkontaktstelle.

Im Fragebogen des Formulars muss der Arzt besonders hervorheben, dass Sie in Ihrer Gehmobilität stark eingeschränkt sind, weil Sie an einem von Ihnen unbekannten Standort (beispielsweise auf einem Parkplatz, in einem Parkhaus usw.) auf eine Begleitperson angewiesen sind.

Im bernischen Formular heisst es z.B.:

⇒ «Die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson ist für die obgenannte Person praktisch verunmöglicht.

Dann muss der Arzt Fragen dieser Art beantworten:

⇒ Wie wirkt sich die Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit im Alltagsleben aus?

⇒ Werden Hilfsmittel dauernd oder nach einer gewissen Gehstrecke benötigt?, Wenn ja, welche?

⇒ Könnte durch Therapie oder medizinische Behandlung eine Verbesserung des Zustandes erzeugt werden und sind solche Massnahmen geplant?

Die Sehbehinderung als indirekte Mobilitätseinschränkung ist im entsprechenden Gesetzartikel zwar nicht explizit erwähnt, aber berechtigt Sie auch zur Befreiung der Motorfahrzeugsteuer. Sie ist übrigens dieselbe nötige Voraussetzung für den Erhalt der sogenannten «Begleiterkarte» zum öffentlichen Verkehr.

Kanton Solothurn

Kanton Aargau

Verordnung über Steuern und Gebühren (614.62)

Auf Gesuch hin kann die Steuer erlassen werden für Motorfahrzeuge von Personen, die nach vertrauensärztlichem Befund invalid und auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind.

Bei Bedarf sind bei der Motorfahrzeugkontrolle SO,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach, unter
Telefon 032 627 66 66, weitere Informationen einzuholen.

Gesuch Erlass oder Ermässigung der Motorfahrzeugabgabe-SO

Ärztliche Bescheinigung über eine Mobilitätsbehinderung-SO

755.110 - Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr

4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern unter;

§ 19) Fahrzeuge von Gebrechlichen

  • Gebrechlichen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

  • Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport eines Gebrechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.

§ 20) Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrssteuern.
Bei Bedarf sind beim Strassenverkehrsamt AG, Länzert 2, 5503 Schafisheim, unter Telefon 062 886 22 76, weitere Informationen einzuholen.

Gesuch Erlass oder Ermässigung der Motorfahrzeugabgabe-AG

Ärztliche Bescheinigung über eine Mobilitätsbehinderung-AG

Erstellt: Bith
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